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Krankenkassen-Kontrollstelle

Die Krankenkassen-Kontrollstelle kontrolliert die Einhaltung des Krankenversicherungsobligatoriums nach schweizerischem Recht. Sie ist zuständig für die Beratung und Bearbeitung der individuellen Prämienverbilligung.

Ansprechperson

Judith Rietmann
058 346 16 02
E-Mail

Aufgaben

Abklärung der Versicherungspflicht

Alle Einwohnerinnen sind nach dem Krankenversicherungsgesetz verpflichtet, eine Grundversicherung (KVG) abzuschliessen. Dies ist innert drei Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde mit einer schriftlichen Bestätigung der Krankenkasse zu belegen. Der Versicherungsbeginn muss bei Einreise aus dem Ausland auf das Einreisedatum lauten.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gilt gemäss den bilateralen Verträgen das Erwerbsorts-Prinzip. Somit ist die Gemeinde verpflichtet, bei jenen Grenzgängern, welche bei einem Arbeitgeber mit Sitz in Stettfurt angestellt sind, zu prüfen ob sie krankenversichert sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den Nachbarstaaten können vom Optionsrecht Gebrauch machen. Das heisst, dass sie innerhalb drei Monaten nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein Gesuch stellen können, dass die Krankenkasse des Wohnlandes bestehen bleiben kann.

Individuelle Prämienverbilligung

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Prämienverbilligung sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zum Bezug von individueller Prämienverbilligung sind Personen berechtigt, die am 1. Januar den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten. Der ordentliche Bezügerkreis wird aufgrund der provisorischen Steuerrechnung des vergangenen Jahres, per Stichtag 31. Dezember, ermittelt. Die voraussichtlich anspruchsberechtigten Personen erhalten automatisch ein Anmeldeformular. Weitere Bezügerkreise können das Anmeldeformular bei der Krankenkassen-Kontrollstelle ihrer Wohngemeinde beantragen.

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