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Schloss Sonnenberg

Der Gemeinderat hat sich sowohl im vergangenen Jahr wie auch in diesem Jahr immer wieder mit dem Schloss Sonnenberg beschäftigt. Nachdem Anfang 2019 eigentlich alle Grundlagen zur Sanierung der Fassade sowie für Arbeiten an den wertvollen Räumen bereit gewesen wäre, sind die Arbeiten ins Stocken geraten. Es ist in der Folge zu einem Wechsel in der Vertretung des Eigentümers vor Ort gekommen. Anfang 2020 hatte man den Eindruck, dass die Arbeiten mit einem neuen Planungsteam aufgenommen werden, was dann aber nicht umgesetzt worden ist. Nach mehrmaligem Nachhaken durch die Gemeinde äusserten sich Bauherrschaft und Grundeigentümer im Oktober 2020 wage, wie sie sich die Weiterführung der Arbeiten vorstellten. Es wurde auch die Beauftragung eines neuen Architekten mitgeteilt. Auf Aufforderung der Gemeinde hin konnte eine Begehung des Schlosses zusammen mit einem Vertreter der Denkmalpflege durchgeführt werden. An dieser Begehung wurden auch nächste Schritte und Termine vereinbart. Diese sind in der Folge von Bauherrschaft und Grundeigentümer nicht eingehalten worden, weshalb der Gemeinderat Anfang April beschlossen hat, ein baupolizeiliches Verfahren einzuleiten. An der Sitzung vom 27. Mai hat der Gemeinderat nun einen baupolizeilichen Entscheid erlassen. Er hat gestützt auf das Planungs- und Baugesetz festgestellt, dass zwei Baubewilligungen betreffend den Umbau und die Sanierung des Schlosses erloschen sind, da seit mehr als einem Jahr die Arbeiten nicht fortgesetzt worden sind. Die Bauherrschaft und der Grundeigentümer sind nun aufgefordert, eine neues Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat verfügt, dass die Containeranlage sowie der Baukran abgebaut werden müssen, da diese Baustelleninstallationen ohne gültige Baubewilligung nicht genutzt werden können. Auch am Fassadengerüst sind Anpassungen zu machen, damit die Fassade besser geschützt ist. Der Gemeinderat ist sodann der Meinung, dass die schon seit Jahren in Aussicht gestellten Arbeiten an der Fassade angegangen werden müssen, da eine Gefährdung der Substanz nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz ist der Eigentümer aufgefordert worden, ein Konzept für die Sanierung einzureichen und dann mit den Arbeiten zu beginnen.
Der Gemeinderat hat dem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen. Er ist im Moment aber nicht rechtskräftig und kann angefochten werden.
Der Gemeinderat bedauert es sehr, dass es so weit gekommen ist. Er ist sich bewusst, dass mit dieser Verfügung nicht sofort weitergebaut werden kann. Der Gemeinderat hat sich mit seinem beschränkten Einfluss auf ein privates Bauvorhaben lange um eine Weiterführung bemüht. Leider hat der Schlosseigentümer bis jetzt nichts Konkretes geliefert, weshalb diese Schritte aus Sicht des Gemeinderats nun notwendig geworden sind.