Auf der
Sonnenseite
zu Hause
Die Kompetenz für die Festlegung der Restkostenbeiträge liegt bei der Wohngemeinde. Die Gemeinde Stettfurt bezahlt den Leistungserbringern ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche die Bedingungen für die Restkostenfinanzierung erfüllen, maximal die nachfolgend aufgeführten Beiträge. Die Restkostenfinanzierung wird nur für Einwohner der Gemeinde Stettfurt ausgerichtet.
Maximale Restkostenbeiträge für das Jahr 2025
| Abklärung / Beratung
(Art. 7a KLV) |
Untersuchung/Behandlung
(Art. 7b KLV) |
Grundpflege
(Art. 7c KLV) |
| CHF 34.00/Std. | CHF 31.00/Std. | 49.00/Std. |
Die Abrechnungen können monatlich oder quartalsweise eingereicht werden. Die Abrechnungen für das 4. Quartal 2024 sind bis spätestens 6. Februar 2026 einzureichen.
Leistungen mit pflegenden Angehörigen
An private Spitexorganisationen, die über eine Zulassung verfügen und auf dem Gemeindegebiet von Stettfurt Leistungen mit pflegenden Angehörigen erbringen, wird ein Restkosten von CHF 10.00 (Art. 7a, 7b KLV) bzw. CHF 13.14 bezahlt (7c KLV) bezahlt.
Auszahlung Restkostenrechnungen
Voraussetzung für die Auszahlung von Restkostenbeiträgen an freiberuflich tätige Pflegefachpersonen ist der Nachweis des Einsatzes des Bedarfsabklärungssystems RAI Homecare oder interRAI Ho-mecare Schweiz.
Bei der ersten Abrechnung einmalig einzureichen
- Nachweis des Einsatzes des Bedarfsabklärungssystems.
- Berufsausübungsbewilligung (BAB) Kanton Thurgau.
Einreichung der Restkostenrechnungen
- Einreichung monatlich oder quartalsweise
- Die Gemeinde Stettfurt behält sich vor, die Leistungsabrechnungen der Krankenkasse sowie weitere Unterlagen zur Überprüfung einzufordern.
Merkblatt Ambulante Pflegefinanzierung (Restkosten) [pdf, 54 KB]