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Sonnenseite
zu Hause
Die Kompetenz für die Festlegung der Restkostenbeiträge liegt bei der Wohngemeinde. Die Gemeinde Stettfurt bezahlt den Leistungserbringern ohne kommunalen Leistungsauftrag, welche die Bedingungen für die Restkostenfinanzierung erfüllen, maximal die nachfolgend aufgeführten Beiträge. Die Restkostenfinanzierung wird nur für Einwohner der Gemeinde Stettfurt ausgerichtet.
Maximale Restkostenbeiträge für das Jahr 2026
| Abklärung / Beratung
(Art. 7a KLV) |
Untersuchung/Behandlung
(Art. 7b KLV) |
Grundpflege
(Art. 7c KLV) |
| CHF 29.00/Std. | CHF 23.00/Std. | 37.00/Std. |
Die Abrechnungen können monatlich oder quartalsweise eingereicht werden. Die Abrechnungen für das 4. Quartal 2026 sind bis spätestens 5. Februar 2027 einzureichen.
Leistungen mit pflegenden Angehörigen
Für private Spitexorganisationen, die über eine Zulassung verfügen und auf dem Gemeindegebiet von Stettfurt Leistungen mit pflegenden Angehörigen erbringen, beträgt der Restkostenbeitrag CHF 0.00 (7c KLV), vgl. RRB 664 vom 9. Dezember 2025.
Auszahlung Restkostenrechnungen
Voraussetzung für die Auszahlung von Restkostenbeiträgen an freiberuflich tätige Pflegefachpersonen ist der Nachweis des Einsatzes des Bedarfsabklärungssystems RAI Homecare oder interRAI Ho-mecare Schweiz.
Bei der ersten Abrechnung einmalig einzureichen
Einreichung der Restkostenrechnungen
Merkblatt Ambulante Pflegefinanzierung (Restkosten) [pdf, 54 KB]