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Hundehaltung

Infos für Hundehalter und Hundehalterinnen [pdf, 182 KB]
Info Hundehalter von AMICUS [pdf, 686 KB]

Kennzeichnung und Registrierung aller Hunde

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip (15-stellige Zahl) gekennzeichnet werden. Dies darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach Zuzug vom Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt registriert werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, der AMICUS (Identitas AG) die Daten von Junghunden und importierten Hunden mitzuteilen. Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung bei AMICUS werden vom Tierarzt erhoben und mit AMICUS abgerechnet. 

Meldepflicht an die Gemeinde sowie an die AMICUS

Hundehalter müssen der Gemeinde Zu- und Wegzüge, Halterwechsel sowie den Tode ihres Hundes innert 30 Tagen melden. Ebenfalls muss der Halter die Mutationen AMICUS melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der AMICUS www.amicus.ch

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird für die nötige Infrastruktur in der Gemeinde verwendet. Sie beträgt für den ersten Hund Fr. 100.-/Jahr und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 150.-/Jahr. Die Rechnung ist zahlbar bis Ende April jedes Jahres bzw. innert 30 Tagen nach Anmeldung.

Angaben über die Befreiung von der Hundesteuer finden Sie unter:
HundeV RB 641.21, §9-12
HundeG RB 641.2 §10-15

Obligatorische Hundeausbildung

Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Diese umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs.
 

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss (pro Haushalt) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben.

Bewilligungspflicht potenziell gefährlicher Hunde

Wer einen potenziell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Diese ist mit einem schriftlichen und unterzeichneten Gesuch beim Veterinäramt einzuholen, bevor der potenziell gefährliche Hund angeschafft bzw. ausgeführt wird. Personen, die einen potenziell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnistz nehmen wollen, müssen bis spätestens 10 Tage vor Zuzug beim Veterinäramt ein Bewilligungsgesuch einreichen. Die Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.

Zuständig ist das Veterinäramt. Link:  Veterinäramt

Zuständige Abteilung