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Kran auf Schloss Sonnenberg

Nachdem der Gemeinderat im vergangenen November den Abbruch des Krans auf Schloss Sonnenberg verfügt hat und diesem Entscheid auch die aufschiebende Wirkung entzogen hat, hat der Eigentümer dem Entscheid mit Rekurs angefochten. Das Departement für Bau und Umwelt hat den Rekurs im Januar abgewiesen, leider aber die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. In der Folge hat der Eigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Mit Entscheid vom 27. Mai hat das Verwaltungsgericht diese Beschwerde abgewiesen und den Eigentümer verpflichtet, den Kran innert 3 Monaten abzubrechen. Auch das Verwaltungsgericht erachtet den Kran als störend und den Entscheid der Gemeinde als verhältnismässig. Es bezeichnet das Verhalten des Grundeigentümers als gesetzeswidrig, weshalb auch dieses Gericht das Vorgehen der Gemeinde schützt.
Es gilt nun abzuwarten, ob der Eigentümer den Entscheid noch an das Bundesgericht weiterzieht bzw. ob die vom Verwaltungsgericht angesetzte Frist eingehalten wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Gemeinderat eine Ersatzvornahme anordnen.